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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
[Nr.99050027005000 ]

Leistungsbeschreibung

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

  • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
  • die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,

benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis durch die zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
  • Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

Bei vorheriger, schriftlicher Anzeige einer nur vorübergehenden Tätigkeit nach § 13a Gewerbeordnung (GewO) im Geltungsbereich der GewO durch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese in einem dieser Staaten zur Ausübung der Tätigkeit  rechtmäßig niedergelassen sind, ist eine Teilnahme an einer Unterrichtung nicht erforderlich, wenn folgende Unterlagen beigebracht werden:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
  • Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
  • andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen  verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit unf Verkehr

Voraussetzungen

  • erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Zulassung der Bauart von Spielgeräten
  • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
  • notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Vorliegen eines Sozialkonzeptes

Zuständige Stelle

Stadt Damme
Mühlenstraße 18
49401 Damme
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Telefon: 05491 662-0
Fax: 05491 662-88
E-Mail
Internet

Öffnungzeiten:
Montag - Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Montag - Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Stadt Damme - Fachbereich I Bürgerservice und Soziales
Mühlenstraße 18
49401 Damme
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Telefon: 05491 662-0
Fax: 05491 662-88
E-Mail
Internet

Öffnungzeiten:
Montag - Freitag 08.30 - 12.30 Uhr Montag - Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
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Telefon: 0800 818-8100
E-Mail

Öffnungzeiten:
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Vechta
Ravensberger Str. 20
49377 Vechta
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Telefon: 04441 8982601
Fax: 04441 8981037
E-Mail

Öffnungzeiten:
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis:
Und nach Vereinbarung.

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Kontakt

Vismann
Mühlenstraße 18
49394 Damme
Auf Karte anzeigen

Fax: 05491 66288
Telefon: 05491 66234
E-Mail

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Spielgeräte-Verordnung (Niedersachsen)


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