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20.05.2020

Notbetreuung in KiTas

Informationen zur Notbetreuung für Eltern

Seit dem 16. März 2020 sind die Kindertagesstätten in Niedersachsen geschlossen um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, lediglich eine Notbetreuung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Notbetreuung besteht nicht.

Der Regelbetrieb in Kitas soll ab dem 01.08.2020 wieder ermöglicht werden wenn das Infektionsgeschehen stabil bleibt. Bis dahin soll die Notbetreuung unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen Kapazitäten sukzessive auf bis zu 50 % erweitert werden.


Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht,
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG werden bzw.
- in Fällen, wo ein besonderer Härtefall vorliegt.


Anträge müssen frühzeitig und schriftlich mit Angabe aller notwendigen Informationen und Bescheinigungen bei den Kindertagesstätten eingereicht werden.


Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Antrag auf Notbetreuung sowie in den aktualisierten Handlungsempfehlungen zur Aufnahme von Kindern in Notbetreuung.