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Hinweise zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen im Landkreis Vechta

Nach dem Entwurf der Corona-Verordnung und den Verlautbarungen aus dem Niedersächsischen Kultusministerium ist bis zum 31. Januar 2021 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und –horten untersagt.

Für bestimmte Kinder ist eine Notbetreuung einzurichten. Auf Grundlage des Verordnungstextes haben die Städte und Gemeinden sowie der Landkreis Vechta Handlungsempfehlungen zur Aufnahme von Kindern in der Notbetreuung entwickelt und diese den Kindertageseinrichtungen heute zur Verfügung gestellt.

Welche Kinder nun in der Notbetreuung aufgenommen werden können, ist auch auf der Homepage des Landkreises Vechta unter http://bit.ly/Hinweise-Notbetreuung-Kindertageseinrichtungen zu finden. Nach dem Verordnungsentwurf des Landes Niedersachsen sind dies Kinder von Eltern aus Berufsgruppen, die von allgemeinem öffentlichen Interesse sind, Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf, Kinder, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden und besondere Härtefälle, wie zum Beispiel Kinder von Alleinerziehenden.

Bei allen Möglichkeiten der Notbetreuung ist es aus Gründen des Infektionsschutzes allerdings nur möglich, maximal 50 Prozent der vorhandenen Betreuungsplätze zu vergeben. „Wir bitten daher um Verständnis der Eltern“, sagt Erster Kreisrat Hartmut Heinen. „Mit diesen Handlungsempfehlungen geben wir den Leitungen der Kindertagesstätten ein Papier an die Hand, das die Vergabe der Notbetreuung landkreisweit einheitlich regelt. Wir versuchen damit, die Gerechtigkeit bei der Vergabe der knappen Plätze herzustellen“, betont der Bakumer Bürgermeister Tobias Averbeck als zuständiger Sprecher der Hauptverwaltungsbeamten für die Kinderbetreuung.

(Pressemitteilung Landkreis Vechta)